Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen, die als vereinbart geltend. Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal ausdrücklich bei Vertragsabschluß widersprechen. 

Unsere nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 I BGB.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluß und Umfang der Lieferung/Leistung

(1.)Unsere Angebote sind freibleibend.

(2.)Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt sind.

(3.)Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

(4.)Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist, behalten wir uns Änderungen der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spezifikation oder Herstellungsart auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor.

(5.)Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dies gilt auch für unsere Bestellkataloge.

§ 3 Preise

(1.)Unsere Preise verstehen sich mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung rein netto ab Werk bzw. Lager in Euro ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir Kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet sind.  Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2.)Liegen zwischen Vertragsschluß und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne daß eine Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, so können wir den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die von uns zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 15 %, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3.)Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Bestellers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Besteller in Rechnung gestellt.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1.)Soweit nichts anderes vereinbart, sind bei einer Maschinenlieferung zu zahlen:

- Nach Erhalt der Auftragsbestätigung 30 % 

- Nach Abnahme der Maschine im Werk, spätestens jedoch 8 Tage nach Erhalt der Aufforderung zur Abnahme 60 % 

- Nach Erhalt der Meldung der Versandbereitschaft 10 %.

Im übrigen sind unsere Rechnungen sofort fällig und innerhalb von 10 Tagen gerechnet ab dem Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist. 

(2.)Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, wobei der Nachweis eines höheren Verzugsschadens jederzeit möglich ist.

(3.)Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt der Gutschrift angenommen. Der Besteller trägt alle mit den Schecks zusammenhängenden Kosten.

(4.)Der Besteller ist nur dann zu einem vereinbarten Skontoabzug berechtigt, wenn er mit anderen Zahlungen nicht in Verzug ist.

(5.)Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung (en) nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist (sind). Die Zurückbehaltung aus demselben Vertragsverhältnis bleibt hiervon jedoch unberührt. 

(6.)Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem einzelnen Abschluß Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu vermindern. In einem solchen Fall sind wir ferner nach unserer Wahl berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einzugsermächtigung gem. unten § 10.6 widerrufen.

§ 5 Lieferzeit, Teillieferungen

(1.)Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und des darin genannten Liefertermins, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, bereitzustellenden Materialien und Vorrichtungen.

(2.)Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3.)Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages vereinbart, ist ggf. gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung unserer neuen Auftragsbestätigung.

(4.)Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Leistung um eine angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs oder des Transports sowie ähnliche Umstände, auch bei Vorlieferanten, gleich. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind bei höherer Gewalt ausgeschlossen, soweit bei uns weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. 

(5.)Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

(6.)Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und termingerechter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, sind wir zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko.

  (7.)Bei Überschreiten der Lieferfrist hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lieferfrist einschließlich der angemessenen Nachfrist nicht eingehalten, so beträgt im Falle nur leicht fahrlässig verursachten Lieferverzuges die Verzugsentschädigung 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Nettoauftragswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistung. Voraussetzung für eine Verzugsentschädigung ist in jedem Fall, daß dem Besteller ein Verzugsschaden bis zur Höhe der Höchstbeträge entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug wurde unsererseits nicht nur leicht fahrlässig verursacht.

(8.)Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Mitwirkung des Bestellers, Einsatz der Produkte

(1.)Der Besteller hat uns unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Der Besteller trägt den Mehraufwand, der uns dadurch entsteht, daß Arbeiten infolge unrichtiger und berichtigter Angaben des Bestellers wiederholt werden müssen.

(2.) Die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen beim Einsatz der Produkte obliegt dem Besteller.

§ 7 Gefahrübergang, Versand

(1.)Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs unserer Ware geht beim Versendungsverkauf auf den Besteller über, sobald die Ware ihm oder der zur Ausführung der Lieferung bestimmten Person übergeben wurde, spätestens jedoch beim Verlassen unseres Werks bzw. unseres Lagers, und zwar auch dann, wenn wir die Auslieferung übernommen haben, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen übernommen haben.

(2.)Verzögert sich der Transport aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder aufgrund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr mit unserer Mitteilung über die Transportbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

(3.)Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, wir hätten eine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Besteller schriftlich übernommen.

§ 8 Gewährleistung

(1.)Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort bei Übergabe oder nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns diese Mängel unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 8 Werktagen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen. 

Offensichtliche Mängel, die verspätet sind, also nicht innerhalb der vorstehenden Frist gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(2.)Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind uns vom Besteller unverzüglich mitzuteilen.

(3.)Maßstab für die Vertragsgemäßheit der gelieferten Produkte ist die jeweilige vertragliche Beschreibung der Produkte und ihres Einsatzzwecks in dem Vertrag, den wir mit dem Besteller geschlossen haben. Unwesentliche Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie der in der Beschreibung anzugebenden Werte sowie unwesentliche Änderungen unserer Leistungen sind vom Besteller zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt. 

Montageanleitungen liefern wir nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung.

Angaben, die wir in Text- oder Zeichnungsform z. B. in Katalogen, Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, publizieren, sowie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben kennzeichnen lediglich die Beschaffenheit unserer Produkte und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften oder Garantien dar. 

Zur Abgabe von Garantien und Zusicherungen sind unsere Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler nicht bevollmächtigt. Die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein keine Garantie oder Zusicherung.

(4.)Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn die Fehler aufgetreten sind durch natürliche Abnutzung der Kaufsache, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, infolge mangelhafter oder nicht ordnungsgemäßer Wartung, nicht sachgerechter Verwendung oder ungeeigneten Einsatzes, fehlerhafter Montage, nach übermäßiger Beanspruchung oder infolge Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel nach Gefahrübergang oder aufgrund von Beeinträchtigungen, die durch besondere äußere Einflüsse nach Gefahrübergang entstanden sind, die vertraglich nicht vorausgesetzt waren. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte Instandsetzungsarbeiten ausgeführt hat, ohne daß dies zwingend erforderlich war.

(5.) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung.

(6.)Für den Fall, daß aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist uns eine Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.

(7.)Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:

(a.) Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. 

Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir hierbei nach eigenem Ermessen. 

(b.)Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nacherfüllungsversuches, eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach unserer Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehl schlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

(c.)Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen, gleiches gilt für vergebliche Aufwendungen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

  (8.) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. 

§ 9 Haftungsbeschränkungen

(1.)Unsere Haftung beschränkt sich grundsätzlich bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wir haften jedoch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

(2.)Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werkleistungen resultieren, die gem. der vom Besteller vorgelegten und geprüften Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konstruktive Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haften wir nicht.

Wir haben jedoch die Pflicht, den Besteller - soweit erkennbar - unverzüglich auf die Unmöglichkeit einer technischen Umsetzung seiner Vorlagen hinzuweisen.

(3.)Bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers schließen wir die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter aus. Eine Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter obliegt uns nicht. 

(4.)Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter geltend die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers. 

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1.)Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

(2.)Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Dies gilt nicht mehr, wenn sich der Besteller in Verzug befindet. Der Besteller ist weder zu einer Verpfändung, noch zu einer Sicherungsübereignung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unverzüglich anzuzeigen.

(3.)Jede Be- und Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware durch den Besteller erfolgt in unserem Auftrag, ohne daß uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen.

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt.

(4.)Wird die Eigentumsvorbehaltsware vom Besteller oder im Auftrag des Bestellers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek, an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. 

(5.)Wird die Eigentumsvorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstück oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.

(6.)Der Besteller tritt alle Ansprüche - einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent - gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insbesondere aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung, zustehen, in Höhe des Rechnungswertes unserer Ware an uns ab. Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Schadensersatzforderungen, die wir gegen den Besteller haben.

Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf durch uns einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf bei Verzug oder sonstigen Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers.

(7.)Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

(8.)Der Besteller ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen hin verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung unserer Eigentumsvorbehaltsrechte dienlich sind, insbesondere uns eine Aufstellung über die Vorbehaltsware und deren Verbleib zu erteilen.

(9.)Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen nicht erfüllt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Betriebsgelände oder sonstige Anwesen des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1.)Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unser Firmensitz.

(2.)Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand an unserem Firmensitz.

Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

§ 12 Anwendbares Recht

(1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

(2.) Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. 

§ 13 Schlußbestimmungen

(1.)Änderungen und Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur in Schriftform rechtswirksam.

(2.)Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch Vereinbarung beider Vertragspartner so zu ersetzen, daß der ursprünglich erstrebte Zweck weitestgehend erreicht wird.